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Umwelt. Naturschutz. Verkehr
Abfälle aus Industrie und Gewerbe werden als Rohstoff genutzt.

Gewerbeabfall

Abfälle aus Industrie und Gewerbe müssen noch viel stärker als bisher als Rohstoffquelle genutzt werden. Mineralische Abfälle spielen dabei eine besondere Rolle.

Mineralische Abfälle

In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoff zum Beispiel im Straßen- und Erdbau verwendet werden können. Zu diesem Zweck hat das nordrhein-westfälische Umwelt- und Verkehrsministerium seit den 1990er Jahren mit den so genannten "Verwertererlassen" Anforderungen an die Güteüberwachung und an den umweltgerechten Einsatz von Ersatzbaustoffen festgelegt. 

Die neue Ersatzbaustoffverordnung

Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Damit werden die umweltschutzbezogenen Anforderungen an die Herstellung und Verwendung qualitätsgesicherter und güteüberwachter mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus nun mit bundesweiter Geltung festgelegt. Die "Verwertererlasse" wurden aufgehoben und treten zum 31.07.2023 außer Kraft.
Neben den mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (insbesondere Bauschutt, Bodenmaterial), aus denen Recyclingbaustoffe hergestellt werden können, fallen mineralische Abfallströme und Nebenprodukte aus industriellen thermischen Prozessen, Eisenhüttenschlacken und Kupferhüttenschlacke sowie der Hausmüllverbrennungsaschen unter den Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung. 
Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird eine verpflichtende Güteüberwachung für die Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt. Sie beinhaltet den grundlegenden Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen. 
Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung ist ein wissenschaftliches Fachkonzept, welches vom  Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. 
Zum Schutz des Bodens und des Grundwassers wurden für die einzelnen Ersatzbaustoffarten materialspezifische Grenzwerte (sog. Materialwerte) abgeleitet. Die Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe in Materialklassen (Qualitäten) ermöglicht den gezielten Einsatz je nach Bauweise und Empfindlichkeit des Untergrundes. Konkret geregelt werden die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus. Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen.

Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe benötigen zukünftig keine wasserrechtliche Erlaubnis. Die behördliche Vorabkontrolle wird durch neue, umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (z.B. von Lieferschein, Deckblatt und Nachweisen der Güteüberwachung) sowie für bestimmte Aschen und Schlacken durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Sofern der Einbau von Ersatzbaustoffen mehr als 250 Kubikmeter beträgt, gilt für Ersatzbaustoffe mit Mindesteinbaumenge eine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht gilt auch für Recyclingbaustoffe der Materialklasse 3 sowie für Bodenmaterial der Materialklasse 3. Einbezogen in die Anzeigepflicht sind darüber hinaus alle Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Die Voranzeige soll vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt. Die zuständige Behörde ist entweder die untere Umweltschutzbehörde oder die Bezirksregierung. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
Für alle anzeigepflichtigen Baumaßmahnen, bei denen Ersatzbaustoffe verwendet werden, wird der Eintrag in ein Ersatzbaustoffkataster obligatorisch vorgeschrieben. Das Ersatzbaustoffkataster wird bei der Unteren Umweltschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Einbauort geführt.

 

Hinweis zur Anzeigepflicht und Führung des Ersatzbaustoffkatasters

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatstern zu gewährleisten werden Excel-Formate für die Anwender und die katasterführenden Behörden bereitgestellt. Verwender können das Formular auf dem Reiter "Formular" ausfüllen und der örtlich zuständigen Behörde übermitteln. Katasterführende Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die unteren Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Die katasterführende Behörde kann sich die Datenzeile aus dem Reiter "Datensatz Excel" herauskopieren und in eine gleich gestaltete Excel-Liste zur Führung des Katasters übernehmen.

Hinweis zur Vorlage der Prüfzeugnisse über den Eignungsnachweis

Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis ist in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Das LANUV NRW bittet um Zusendung der Eignungsnachweise nach § 5 ErsatzbaustoffV durch die Betreiber der Aufbereitungsanlagen als pdf-Dokument an die folgende E-Mail-Adresse (Funktionspostfach):

gueteueberwachungMEB [at] lanuv.nrw.de (gueteueberwachungMEB[at]lanuv[dot]nrw[dot]de)

POP-haltige Abfälle

Mit der EU POP-Verordnung 850/2004 wird unter anderem geregelt, dass Abfälle mit bestimmten persistenten, organischen Schadstoffen (= POP, von englisch "persistent organic pollutant") so entsorgt werden, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Damit wird die Ausschleusung der POP aus dem Wirtschaftskreislauf gewährleistet. Durch die am 1. August 2017 in Kraft getretene deutsche POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung werden erstmals die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Umweltbehörden für als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle diesen Entsorgungsweg anhand von Nachweisen überprüfen können; für als gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle war dies schon bisher mit dem elektronischen Nachweisverfahren möglich. Zur Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung durch die Umweltbehörden in NRW gibt der Erlass vom 28. Juli 2017 Hinweise. Mit Erlass vom 22. Februar 2018 wird außerdem den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten die Anwendung einer Allgemeinverfügung empfohlen, mit der für Handwerker bestimmte Erleichterungen beim Nachweisverfahren ermöglicht werden.

Dämmmaterial aus Polystyrol

Bei Gebäudesanierungen fallen alte Dämmstoffe oft in großen Mengen an. Häufig sind es Polystyrol-Dämmstoffe. Wurden diese vor 2013 verbaut, enthalten sie das als POP eingestufte Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan). Ein Recycling dieser Abfälle ist nur zulässig, wenn der Schadstoff abgetrennt und zerstört wird. Da bisher noch keine derartige Recyclinganlage existiert, müssen diese Abfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch behandelt werden. Dadurch wird das HBCD zuverlässig zerstört. HBCD-haltige Polystyrol-Dämmmaterialien sind zwar keine gefährlichen Abfälle, unterliegen jedoch dem Nachweisverfahren der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, damit die Zerstörung des Schadstoffs überprüft werden kann. In naher Zukunft soll eine neuartige Recyclinganlage fertiggestellt werden, in der HBCD aus Polystyrol abgetrennt und das Polystyrol als schadstofffreier Sekundärrohstoff wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt wird.

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